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Nachtzuschlag Rechner

Steuerfreie SFN-Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnen — nach §3b EStG, inklusive Grundlohn-Grenze und steuerpflichtigem Anteil.

Zeitfenster nach §3b EStG (Steuerfreiheit). Das ArbZG definiert Nachtarbeit ab 23:00 Uhr.

Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung.

Nachtarbeit: ArbZG vs. §3b EStG — zwei verschiedene Definitionen

Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennen nur eine Definition von Nachtarbeit — dabei gibt es zwei rechtlich unabhängige Zeitfenster mit unterschiedlichem Zweck:

Arbeitnehmerschutz
23:00 – 06:00
§2 Abs. 3 ArbZG

Gilt für: Pflichtpausen, Gesundheitsuntersuchungen, Ausgleichsanspruch (§6 ArbZG). Für Bäckereien/Konditoreien: 22:00–05:00.

Steuerfreiheit
20:00 – 06:00
§3b EStG

Gilt für: Steuerfreie Zuschläge. Beginn bereits um 20:00 Uhr — 3 Stunden früher als nach ArbZG. Grundlohngrenze: 50 €/Std.

Praxishinweis: Wer um 21:00 Uhr zu arbeiten beginnt, hat nach ArbZG noch keine Nachtarbeit im Sinne des Arbeitnehmerschutzes geleistet — erhält aber bereits einen nach §3b EStG steuerfreien Nachtzuschlag. Umgekehrt kann jemand, der zwischen 23:00 und 6:00 Uhr arbeitet, sowohl den ArbZG-Ausgleich als auch den EStG-Steuervorteil beanspruchen.

Steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG — vollständige Übersicht

Der Zuschlagsrechner (auch SFN-Rechner) basiert auf den folgenden gesetzlichen Sätzen. Die Steuerfreiheit gilt nur bis zur Grundlohngrenze von 50 €/Std.

Zuschlagsart Zeitfenster (§3b EStG) Max. steuerfrei SV-frei bis
Nachtarbeit 20:00 – 06:00 Uhr 25 % 25 €/Std.
Nacht (Kernzeit) 0:00 – 04:00 Uhr * 40 % 25 €/Std.
Sonntagsarbeit So 0:00 – 24:00 Uhr 50 % 25 €/Std.
Gesetzliche Feiertage + 31.12. ab 14 Uhr 0:00 – 24:00 Uhr 125 % 25 €/Std.
24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 01.05. ab 14:00 bzw. ganztägig 150 % 25 €/Std.

* Der 40 %-Satz gilt nur, wenn die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr beginnt und in die Zeit von 0:00–4:00 Uhr hineinreicht (§3b Abs. 3 EStG). Quelle: §3b EStG

Grundlohngrenze §3b EStG: 50 €/Std. (Steuer) und 25 €/Std. (Sozialversicherung)

Die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge ist an den Grundlohn (Bruttoentgelt ohne Zuschläge) geknüpft:

  • Bis 50 €/Std. Grundlohn: Zuschlag vollständig steuerfrei (§3b Abs. 2 EStG).
  • Über 50 €/Std. Grundlohn: Steuerfreiheit nur für den auf 50 € entfallenden Anteil. Der Mehrbetrag wird regulär versteuert.
  • iBis 25 €/Std. Grundlohn: Zuschlag zusätzlich sozialversicherungsfrei (§1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Über 25 €/Std.: SV-pflichtig.

Beispiel bei 60 €/Std. und 25 % Nachtzuschlag: Steuerfreier Anteil = 25 % × 50 € = 12,50 €; steuerpflichtiger Anteil = 25 % × 10 € = 2,50 €.

SFN-Kombinationen: Wie addieren sich Zuschläge?

Fallen mehrere Zuschlagstatbestände gleichzeitig zusammen — zum Beispiel Nachtarbeit an einem Sonntag oder Feiertagsarbeit in den Nachtstunden — können die Zuschläge in der Regel kumuliert werden. Die Steuerfreiheit bleibt dabei für jeden Zuschlagstyp im Rahmen seiner eigenen gesetzlichen Grenze erhalten.

Kombination 1
Nacht + Sonntag
75 %

25 % Nacht (§3b Abs. 1 Nr. 1) + 50 % Sonntag (§3b Abs. 1 Nr. 2) — in der Praxis je nach Tarifvertrag.

Kombination 2
Nacht + Feiertag
150 %

25 % Nacht + 125 % Feiertag — besonders an regulären gesetzlichen Feiertagen.

Kombination 3
Sonntag + Feiertag
125 %+

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt in der Regel der höhere Feiertagssatz (125 %). Einzelheiten im Tarifvertrag.

Wichtig: Die konkrete Kombination und Höhe der Zuschläge hängt vom jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Die §3b-EStG-Sätze sind steuerliche Höchstgrenzen für die Steuerfreiheit — kein Anspruch auf diese Sätze als solche. In der Praxis können Tarifverträge höhere Gesamtzuschläge vorsehen, wobei der übersteigende Teil steuerpflichtig wäre.

Nachtzuschlag berechnen — 3 Beispiele

Die Formel ist einfach: Zuschlag = Grundlohn × Zuschlagssatz × Stunden. Bei Grundlohn über 50 €/Std. gilt die Kappungsgrenze.

Beispiel 1 — Nachtarbeit, Grundlohn unter Grenze
Pflegerin, 15 €/Std., 8 Std. Nachtarbeit (25 %)
Grundlohn gesamt
120,00 €
15 € × 8 Std.
Nachtzuschlag
30,00 €
15 € × 25 % × 8 Std.
Davon steuerfrei
30,00 €
Grundlohn < 50 €/Std. ✓

Der gesamte Zuschlag ist steuerfrei, da der Grundlohn (15 €) weit unter der Grenze von 50 €/Std. liegt. Auch SV-frei, da 15 € < 25 €/Std.

Beispiel 2 — Sonntagsarbeit, Grundlohn unter Grenze
Lagerarbeiter, 18 €/Std., 6 Std. Sonntagsarbeit (50 %)
Grundlohn gesamt
108,00 €
18 € × 6 Std.
Sonntagszuschlag
54,00 €
18 € × 50 % × 6 Std.
Gesamtverdienst
162,00 €
Zuschlag komplett steuerfrei

Sonntagszuschlag (50 %) vollständig steuerfrei. Grundlohn 18 € < 50 € und < 25 € → auch SV-frei.

Beispiel 3 — Nachtarbeit, Grundlohn über 50 €-Grenze
IT-Berater, 60 €/Std., 4 Std. Nachtarbeit (25 %)
Gesamtzuschlag
60,00 €
60 € × 25 % × 4 Std.
Davon steuerfrei
50,00 €
50 € × 25 % × 4 Std.
Steuerpflichtig
10,00 €
10 € × 25 % × 4 Std.

Da der Grundlohn (60 €) über der 50 €-Grenze liegt, ist nur der auf 50 € entfallende Zuschlagsanteil steuerfrei. Die restlichen 10 €/Std. Grundlohn werden bei der Steuerberechnung voll berücksichtigt.

Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag im Detail

Nicht jeder Feiertag ist gleich: §3b EStG unterscheidet zwischen regulären gesetzlichen Feiertagen und besonders begünstigten Tagen.

Reguläre Feiertage
125 %

Gilt für alle gesetzlichen Feiertage (z.B. Neujahr, Ostermontag, Tag der Deutschen Einheit). Zeitraum: 0:00–24:00 Uhr des Feiertags.

Besonders begünstigte Tage
150 %

24.12. ab 14:00 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai (§3b Abs. 1 Nr. 4 EStG). Der höchste steuerfreie Satz. Silvester (31.12. ab 14 Uhr) zählt mit 125 % zu den regulären Feiertagen.

Sonntagszuschlag: Was zählt als Sonntag?

Für den Sonntagszuschlag gilt: Der Sonntag beginnt um 0:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr. Wer von Samstagnacht bis Sonntagmorgen arbeitet (z.B. 22:00–06:00), arbeitet die ersten zwei Stunden noch am Samstag (kein Sonntagszuschlag) und die folgenden 6 Stunden am Sonntag (Sonntagszuschlag). In der Zeiterfassungssoftware wird dies automatisch aufgesplittet.

Zusätzlich gilt: Fällt die Nacht von Sonntag auf Montag in die Zeitfenster für den Nachtzuschlag (20:00–06:00), kann der Sonntagszuschlag (50 %) und der Nachtzuschlag (25 %) kumuliert werden — sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag dies vorsieht.

Zuschläge in der Zeiterfassungssoftware

Manuelle Berechnungen sind fehleranfällig — besonders bei wechselnden Schichten, Kombinationen aus Nacht- und Sonntagsarbeit oder wenn Mitarbeiter unterschiedliche Grundlöhne haben. Moderne Zeiterfassungssoftware übernimmt die automatische Zuschlagsberechnung nach §3b EStG:

  • Automatische Erkennung der Zeitfenster (Nacht 20–6, Sonn- und Feiertage) beim Stempeln
  • Korrekte Kumulation bei Kombinationen (Nacht + Sonntag, Nacht + Feiertag)
  • Grundlohn-Prüfung und automatische Aufteilung in steuerfreien/steuerpflichtigen Anteil
  • Lohnbuchhaltungs-Export mit korrekten Lohnarten für DATEV und Co.

Berechnen Sie Ihre reguläre Arbeitszeit mit dem Arbeitszeitrechner, ermitteln Sie Ihren Stundenlohn mit dem Stundenlohnrechner oder den Wert Ihrer Mehrstunden mit dem Überstundenrechner. Software mit automatischer Zuschlagsberechnung finden Sie im Software-Vergleich.

Zuschläge automatisch berechnen

Statt manuell zu rechnen — diese Tools automatisieren das

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Häufige Fragen

Was zählt als Nachtarbeit — ArbZG oder §3b EStG?
Es gibt zwei verschiedene Definitionen: Das Arbeitszeitgesetz (§2 Abs. 3 ArbZG) definiert Nachtarbeit für den Arbeitnehmerschutz als Arbeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Der §3b EStG hingegen regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen — hier beginnt das begünstigte Zeitfenster bereits um 20:00 Uhr. Ein Arbeitnehmer, der um 21:00 Uhr beginnt, hat nach ArbZG noch keine Nachtarbeit geleistet, erhält aber bereits einen steuerfreien Nachtzuschlag nach §3b EStG.
Ist der Nachtzuschlag (SFN-Zuschlag) steuerfrei?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach §3b EStG sind Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) steuerfrei, wenn der Grundlohn maximal 50 € pro Stunde beträgt (§3b Abs. 2 EStG). Bei einem höheren Grundlohn ist nur der Anteil bis 50 € steuerfrei — der Rest unterliegt der normalen Lohnsteuer. Sozialversicherungsfreiheit gilt sogar nur bis 25 € Grundlohn pro Stunde (§1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Wie hoch ist der gesetzliche Nachtzuschlag?
Es gibt keinen gesetzlichen Mindestzuschlag. Das Arbeitszeitgesetz (§6 Abs. 5 ArbZG) verlangt entweder einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage als Ausgleich. In der Praxis sind 25 % bis 30 % üblich. Tarifverträge können abweichende — oft höhere — Sätze festlegen. Die in §3b EStG genannten Prozentsätze sind lediglich steuerliche Freibetragsgrenzen, keine Mindestansprüche.
Was ist der SFN-Zuschlag?
SFN steht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Der Begriff SFN-Zuschlag ist in der deutschen Lohnbuchhaltung und Zeiterfassungssoftware verbreitet und bezeichnet alle drei Zuschlagsarten gemeinsam. Die steuerliche Grundlage ist einheitlich §3b EStG — unabhängig davon, ob es sich um einen Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlag handelt.
Wie hoch ist der Sonntagszuschlag?
Der Sonntagszuschlag ist nach §3b EStG bis zu 50 % des Grundlohns steuerfrei. Maßgeblich ist die Zeit von Sonntag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr. Achtung: Fällt auf einen Sonntag zusätzlich Nachtarbeit (z.B. Sonntag 22:00–06:00), können Sonntags- und Nachtzuschlag kumuliert werden — beide Anteile bleiben jeweils im Rahmen ihrer eigenen §3b-Grenzen steuerfrei.
Können Zuschläge kombiniert werden (Nacht + Sonntag)?
Ja, aber nur in bestimmten Kombinationen. Nachtzuschläge können mit Sonntags- oder Feiertagszuschlägen kumuliert werden (§3b EStG). Beispiel: Nachtarbeit (25 %) am Sonntag (50 %) = 75 % Gesamtzuschlag — beide Zuschläge bleiben im Rahmen ihrer jeweiligen Grenze steuerfrei. Treffen dagegen Sonntag und Feiertag zusammen, werden die Sätze nicht addiert; steuerlich gilt dann der höhere Feiertagssatz. In der Praxis richtet sich die konkrete Höhe nach dem angewandten Tarifvertrag.
Was gilt für den 24. Dezember und den 1. Mai?
Der 24. Dezember ab 14:00 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Mai sind nach §3b Abs. 1 Nr. 4 EStG besonders begünstigte Feiertage: Der steuerfreie Zuschlag beträgt dort bis zu 150 % des Grundlohns. Am 31. Dezember gilt ab 14:00 Uhr dagegen der reguläre Feiertagssatz von 125 % (§3b Abs. 1 Nr. 3 EStG) — nicht 150 %. Für die übrigen gesetzlichen Feiertage gilt ebenfalls der Satz von 125 %.

Stand: Juni 2026. Quelle: §3b EStG — Steuerfreie Zuschläge

ZA

Von der zeiterfassung-aktuell Redaktion

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