Rechtsprechung

BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Zusammenfassung & Handlungsbedarf

Veröffentlicht: 12. März 2026 · Aktualisiert: 12. März 2026

Am 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht ein wegweisendes Urteil gefällt. Seitdem steht fest: Alle Arbeitgeber in Deutschland müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch erfassen.

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Das Urteil im Detail

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022

Az. 1 ABR 22/21 | Volltext: bundesarbeitsgericht.de

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob ein Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung hat. Das BAG verneinte dies — allerdings aus einem überraschenden Grund: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehe bereits. Der Arbeitgeber müsse von sich aus ein System einführen, weshalb kein gesondertes Initiativrecht des Betriebsrats nötig sei.

Das Gericht stützte sich auf §3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und legte diesen im Licht des EuGH-Urteils von 2019 aus. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes" zu treffen — und dazu gehört ein funktionierendes Zeiterfassungssystem.

Hintergrund: Das EuGH-Stechuhr-Urteil 2019

Die Grundlage für das BAG-Urteil legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18, „CCOO gegen Deutsche Bank"). In diesem Urteil stellte der EuGH fest:

Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Ohne ein solches System seien weder die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten noch die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten überprüfbar. Der Schutz der Arbeitnehmer aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und der EU-Grundrechtecharta (Art. 31 Abs. 2) wäre sonst nicht gewährleistet.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Aus dem BAG-Urteil ergeben sich folgende konkrete Pflichten:

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Pflicht zur Systemeinführung

Sie müssen ein System einrichten, das die Arbeitszeiten aller Beschäftigten erfasst. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber — auch wenn die Erfassung an Mitarbeiter delegiert wird.

Umfang der Erfassung

Erfasst werden müssen: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen und Überstunden. Das gilt für alle Arbeitnehmer.

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DSGVO beachten

Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Die Verarbeitung muss DSGVO-konform erfolgen: Zweckbindung, Datensparsamkeit und angemessene Aufbewahrungsfristen.

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Betriebsrat einbinden

Bei der Ausgestaltung des Systems hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Die Pflicht zur Einführung selbst ist aber nicht mitbestimmungspflichtig.

Gesetzgebung: Referentenentwurf des BMAS

Um die Anforderungen des EuGH und des BAG in ein konkretes Gesetz zu gießen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im April 2023 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Die wichtigsten Punkte:

  • Elektronische Erfassung wird Pflicht: Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzeichnen — am Tag der Arbeitsleistung selbst.
  • Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich: Arbeitgeber können die Aufzeichnung an Arbeitnehmer delegieren. Sie müssen aber sicherstellen, dass Verstöße gegen das ArbZG erkannt werden.
  • Übergangsfristen nach Betriebsgröße:
    • 250+ Mitarbeiter: 1 Jahr
    • 50+ Mitarbeiter: 2 Jahre
    • Unter 50 Mitarbeiter: 5 Jahre
    • Unter 10 Mitarbeiter: Aufzeichnung in nichtelektronischer Form möglich (Ausnahme)
  • Tarifvertragliche Öffnungsklauseln: Per Tarifvertrag können bestimmte Abweichungen vereinbart werden.

Stand März 2026: Der Gesetzentwurf wurde bisher nicht verabschiedet. Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt aber unabhängig davon auf Basis des BAG-Urteils.

Zeitstrahl: Von der EU-Richtlinie zum deutschen Gesetz

1

2019

EuGH-Urteil

Europäischer Gerichtshof entscheidet: Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichten (Rs. C-55/18).

2

2022

BAG-Beschluss

Bundesarbeitsgericht stellt fest: Die Pflicht gilt in Deutschland bereits jetzt — auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes (Az. 1 ABR 22/21).

3

2023

Referentenentwurf BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit legt einen Gesetzentwurf vor: Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht, mit gestaffelten Übergangsfristen.

4

2025/26

Erwartete Umsetzung

Verabschiedung des Gesetzes erwartet. Große Unternehmen müssen zuerst umstellen, kleinere Betriebe haben bis zu 5 Jahre Übergangsfrist.

Häufig gestellte Fragen zum BAG-Urteil

Was hat das BAG am 13. September 2022 genau entschieden?
Das BAG hat festgestellt, dass Arbeitgeber nach §3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bereits jetzt verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeit einzuführen. Dies ergibt sich aus der unionsrechtskonformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes im Licht des EuGH-Urteils von 2019.
Brauche ich ein elektronisches System?
Noch nicht zwingend. Das BAG schreibt keine bestimmte Form vor. Der Referentenentwurf des BMAS sieht allerdings eine elektronische Erfassungspflicht vor. Analoge Systeme (Papier, Stundenzettel) genügen dann nicht mehr. Experten empfehlen, jetzt schon auf eine digitale Lösung umzusteigen.
Gilt das Urteil auch für Vertrauensarbeitszeit?
Ja. Vertrauensarbeitszeit bleibt grundsätzlich möglich, aber die Zeiten müssen trotzdem erfasst werden. Der Arbeitgeber kann die Erfassung an die Beschäftigten delegieren — die Verantwortung für ein funktionierendes System bleibt aber beim Arbeitgeber.
Gibt es Übergangsfristen?
Das BAG-Urteil gilt sofort. Für die geplante elektronische Erfassungspflicht aus dem BMAS-Gesetzentwurf sind gestaffelte Übergangsfristen vorgesehen: 1 Jahr für Unternehmen mit 250+ Mitarbeitern, 2 Jahre für 50+ Mitarbeiter und 5 Jahre für kleinere Betriebe.
Was passiert, wenn der Gesetzentwurf des BMAS nicht kommt?
Auch ohne neues Gesetz gilt die Pflicht zur Zeiterfassung auf Basis des BAG-Urteils und des bestehenden Arbeitsschutzgesetzes. Ein neues Gesetz würde lediglich die Anforderungen konkretisieren (z.B. elektronische Form, Fristen, Ausnahmen).
ZA

Von der zeiterfassung-aktuell Redaktion

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