Rechtsprechung
BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Zusammenfassung & Handlungsbedarf
Veröffentlicht: 12. März 2026 · Aktualisiert: 12. März 2026
Am 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht ein wegweisendes Urteil gefällt. Seitdem steht fest: Alle Arbeitgeber in Deutschland müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch erfassen.
Auswahl-Assistent startenDas Urteil im Detail
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022
Az. 1 ABR 22/21 | Volltext: bundesarbeitsgericht.de
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob ein Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung hat. Das BAG verneinte dies — allerdings aus einem überraschenden Grund: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehe bereits. Der Arbeitgeber müsse von sich aus ein System einführen, weshalb kein gesondertes Initiativrecht des Betriebsrats nötig sei.
Das Gericht stützte sich auf §3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und legte diesen im Licht des EuGH-Urteils von 2019 aus. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes" zu treffen — und dazu gehört ein funktionierendes Zeiterfassungssystem.
Hintergrund: Das EuGH-Stechuhr-Urteil 2019
Die Grundlage für das BAG-Urteil legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18, „CCOO gegen Deutsche Bank"). In diesem Urteil stellte der EuGH fest:
Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Ohne ein solches System seien weder die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten noch die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten überprüfbar. Der Schutz der Arbeitnehmer aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und der EU-Grundrechtecharta (Art. 31 Abs. 2) wäre sonst nicht gewährleistet.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Aus dem BAG-Urteil ergeben sich folgende konkrete Pflichten:
Pflicht zur Systemeinführung
Sie müssen ein System einrichten, das die Arbeitszeiten aller Beschäftigten erfasst. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber — auch wenn die Erfassung an Mitarbeiter delegiert wird.
Umfang der Erfassung
Erfasst werden müssen: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen und Überstunden. Das gilt für alle Arbeitnehmer.
DSGVO beachten
Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Die Verarbeitung muss DSGVO-konform erfolgen: Zweckbindung, Datensparsamkeit und angemessene Aufbewahrungsfristen.
Betriebsrat einbinden
Bei der Ausgestaltung des Systems hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Die Pflicht zur Einführung selbst ist aber nicht mitbestimmungspflichtig.
Gesetzgebung: Referentenentwurf des BMAS
Um die Anforderungen des EuGH und des BAG in ein konkretes Gesetz zu gießen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im April 2023 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Die wichtigsten Punkte:
- Elektronische Erfassung wird Pflicht: Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzeichnen — am Tag der Arbeitsleistung selbst.
- Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich: Arbeitgeber können die Aufzeichnung an Arbeitnehmer delegieren. Sie müssen aber sicherstellen, dass Verstöße gegen das ArbZG erkannt werden.
- Übergangsfristen nach Betriebsgröße:
- 250+ Mitarbeiter: 1 Jahr
- 50+ Mitarbeiter: 2 Jahre
- Unter 50 Mitarbeiter: 5 Jahre
- Unter 10 Mitarbeiter: Aufzeichnung in nichtelektronischer Form möglich (Ausnahme)
- Tarifvertragliche Öffnungsklauseln: Per Tarifvertrag können bestimmte Abweichungen vereinbart werden.
Stand März 2026: Der Gesetzentwurf wurde bisher nicht verabschiedet. Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt aber unabhängig davon auf Basis des BAG-Urteils.
Zeitstrahl: Von der EU-Richtlinie zum deutschen Gesetz
2019
EuGH-Urteil
Europäischer Gerichtshof entscheidet: Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichten (Rs. C-55/18).
2022
BAG-Beschluss
Bundesarbeitsgericht stellt fest: Die Pflicht gilt in Deutschland bereits jetzt — auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes (Az. 1 ABR 22/21).
2023
Referentenentwurf BMAS
Das Bundesministerium für Arbeit legt einen Gesetzentwurf vor: Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht, mit gestaffelten Übergangsfristen.
2025/26
Erwartete Umsetzung
Verabschiedung des Gesetzes erwartet. Große Unternehmen müssen zuerst umstellen, kleinere Betriebe haben bis zu 5 Jahre Übergangsfrist.
Häufig gestellte Fragen zum BAG-Urteil
Was hat das BAG am 13. September 2022 genau entschieden?
Brauche ich ein elektronisches System?
Gilt das Urteil auch für Vertrauensarbeitszeit?
Gibt es Übergangsfristen?
Was passiert, wenn der Gesetzentwurf des BMAS nicht kommt?
Von der zeiterfassung-aktuell Redaktion
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